Förderprogramm „Zukunftsinvestitionen in der Fahrzeugindustrie“ steht - Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht Richtlinien zu 35c

Mit neuen Förderrichtlinien und einem Förderumfang von insgesamt 1,5 Milliarden Euro für die Jahre 2021 bis 2024 unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium die deutsche Fahrzeugindustrie auf dem Weg in eine digitale und nachhaltige Zukunft. Für 2021 stehen insgesamt rund 600 Millionen Euro zur Verfügung, davon 400 Millionen Euro für Investitionsförderung. Die Antragstellung wird nach der Veröffentlichung der Förderrichtlinien im Bundesanzeiger in wenigen Wochen starten.

Mit Investitionen soll die Transformation der Branche in den Bereichen autonomes Fahren, digitalisierte und nachhaltige Produktion, Entwicklung datengetriebener Geschäftsmodelle und beim Umstieg auf alternative Antriebe vorangetrieben werden.

Abbildung Fördermodule A und B des Förderkonzepts

Modul A – Modernisierung der Produktion

Das Modul A umfasst eine Förderrichtlinie für Investitionszuschüsse in neue Anlagen und Infrastruktur und eine weitere Förderrichtlinie zu Forschungs- und Entwicklungsaspekten der Produktion. Ziel der Förderung ist es, die Modernisierung der Produktion zu unterstützen, insbesondere mit Blick auf Investitionen in neue Anlagen und in Infrastruktur zur Entwicklung von Industrie 4.0.

 

Modul A1: Förderrichtlinie „Investitionsprogramm zur Modernisierung der Produktion in der Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie“

Was soll gefördert werden?

Gegenstand der Förderung sind Zuschüsse für Investitionsvorhaben von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft der Fahrzeug- und Zulieferindustrie, die über den Einsatz neuer (digitaler) Technologien, Verfahren und Anlagen, zu innovativeren Produkten und Dienstleistungen, zu effizienteren und/oder nachhaltigeren Produktionsformen und zu flexiblen Wertschöpfungsnetzen führen sowie auf diese Zukunftsinvestitionen bezogene flankierende Vorhaben.

Folgende Vorhaben gefördert:

  • Investitionen in die Erweiterung und Optimierung von Produktionsanlagen und -prozessen (z. B. Erwerb von Maschinen und Geräten inklusive der für den Betrieb notwendigen Soft- und Hardware)
  • Flankierende Investitionen für den Aufbau von Unternehmenskompetenzen (z. B. in Form vorhabenbegleitender Beratungs-, Mitarbeiterqualifizierungs- bzw. Anpassungsmaßnahmen)

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft der Fahrzeug- und Zulieferindustrie aller Arten bodengebundener Fahrzeuge mit ziviler Nutzung, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind
  • Unternehmen mit bedeutenden Bezügen zur Fahrzeug- und Zulieferindustrie. Bedeutende Bezüge liegen vor, wenn das Unternehmen mindestens 75 % seiner Umsätze durch die Fahrzeug- und Zulieferindustrie generiert.

Förderquoten?

Der Fördersatz und die Förderhöhe richtet sich nach der beihilferechtlichen Grundlage, auf welcher der Antrag gestellt wird.

Bis wann müssen Anträge eingereicht werden?

Anträge nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 müssen bis spätestens 31. Mai 2021 gestellt und vollständig beim BAFA eingegangen sein.

Nähere Informationen: Förderrichtlinie „Investitionsprogramm zur Modernisierung der Produktion in der Fahrzeughersteller- und Zulieferindustrie“ (PDF)

 

Wichtiger Hinweis: Es handelt sich bei diesem PDF-Dokument um eine noch nicht rechtskräftige Fassung. Diese Förderrichtlinie tritt erst am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Änderungen bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesanzeiger sind nicht ausgeschlossen. Auf www.kopa35c.de finden Sie die aktuellen Informationen zu den Förderrichtlinien und Ansprechpersonen.

Modul A2: Förderrichtlinie „Digitalisierung der Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie“

Was soll gefördert werden?

Schlüsselprozesse des Produktionssystems und deren konsequente Weiterentwicklung, Verbindung von Hard und Software zu Cyber-Physikalischen Systemen in den Fertigungssystemen, Adaption aktuell verfügbarer digitaler Technologien in Zulieferer und Prozessketten, weiterführende Querschnittsaspekte wie Transfer und ökologische Nachhaltigkeit zur Transformation der Fahrzeug- und Zulieferindustrie.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Bezügen zur Fahrzeug- und Zulieferindustrie sowie staatliche und nicht staatliche Hochschulen, Forschungseinrichtungen, öffentliche Einrichtungen und sonstige Einrichtungen mit FuE-Interesse

Förderquoten?

Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft kann die Förderung je nach Marktnähe der zu entwickelnden Lösungen 25 bis 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten betragen. Für KMU können im Einzelfall höhere Förderintensitäten bis zu 80% gewährt werden.

Bis wann müssen Anträge eingereicht werden?

Projektskizzen können bis zum 31.12.2021 kontinuierlich eingereicht werden. Die Bewertung erfolgt quartalsweise stets auf Basis der bis dato vorliegenden Projektskizzen. Ab dem 01.01.2022 können Projektskizzen im Rahmen dieser Förderrichtlinie jeweils zum Ende eines Quartals eingereicht werden. Diese werden beim zuständigen Projektträger jeweils zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember bewertet.

Nähere Informationen: Förderrichtlinie „Digitalisierung der Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie“ (PDF)

 

Wichtiger Hinweis: Es handelt sich bei diesem PDF-Dokument um eine noch nicht rechtskräftige Fassung. Diese Förderrichtlinie tritt erst am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Änderungen bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesanzeiger sind nicht ausgeschlossen. Auf www.kopa35c.de finden Sie die aktuellen Informationen zu den Förderrichtlinien und Ansprechpersonen.

Modul B – Förderung innovativer Produkte

Was soll gefördert werden?

Forschung und Entwicklung für wettbewerbsfähige und innovative Produkte; Die Förderung soll innovative Produkte rund um die Themen autonomes Fahren, alternative Antriebe und neue Mobilitätskonzepte unterstützen.

Wer wird gefördert?

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte in Deutschland. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Auswahlentscheidung positiv berücksichtigt. Ferner sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Verbände, Vereine, Stiftungen, kommunale Wirtschaftsverbände, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Bildungsträger, Gebietskörperschaften, Kommunalverbände und andere Körperschaften öffentlichen Rechts, die über ausgewiesene Kompetenzen im Bereich der Fahrzeugindustrie verfügen, antragsberechtigt.

Förderquoten?

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMWi-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von allen nicht öffentlich finanzierten oder unternehmerisch tätigen Antragstellern – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die maximale Förderquote richtet sich nach der Zuordnung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten zu den Förderkategorien und -intensitäten entsprechend Artikel 25 Absatz 5 AGVO. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.

Bis wann müssen Anträge eingereicht werden?

Im Rahmen dieser Richtlinie können jederzeit Projektskizzen eingereicht werden. Diese werden beim zuständigen Projektträger jeweils zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember bewertet. Abweichend hiervon erfolgt im Jahr 2021 eine laufende Bewertung auch außerhalb der genannten Stichtage.

Nähere Informationen: Förderrichtlinie „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“ (PDF)

 

Wichtiger Hinweis: Es handelt sich bei diesem PDF-Dokument um eine noch nicht rechtskräftige Fassung. Diese Förderrichtlinie tritt erst am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Änderungen bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesanzeiger sind nicht ausgeschlossen. Auf www.kopa35c.de finden Sie die aktuellen Informationen zu den Förderrichtlinien und Ansprechpersonen.

Die Förderrichtlinien werden zeitnah im Bundesanzeiger veröffentlicht. Erst ab diesem Zeitpunkt treten Sie in Kraft. Weitere Informationen finden Sie unter www.kopa35c.de.

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