Entwurf des "Arbeitsschutzkontrollgesetz"

Handlungsbedarf für Arbeitgeber nicht nur für die Fleischindustrie

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (sog. Arbeitskontrollgesetz) auf den Weg gebracht. Hierdurch sollen einheitliche Regeln zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung der Arbeitnehmer festgelegt werden. Auch wenn Anlass der gesetzgeberischen Aktivität die Pandemiefälle in der Fleischindustrie waren, finden ein Großteil der Verschärfungen auf Betriebe aller Branchen Anwendung. Wir erklären, welche neuen Regelungen der Gesetzesentwurf für diese Betriebe enthält und geben einen Ausblick auf die vom Koalitionsausschuss beschlossene Verlängerung des Kurzarbeitergeldes.

Einführung einer Mindestbesichtigungsquote und Arbeitsschutzvereinbarung

Aufgrund sinkender Personalbestände bei den Aufsichtsbehörden haben die Kontrollen der Arbeitsbedingungen in den letzten Jahren an Umfang und Häufigkeit stetig abgenommen. In den einzelnen Bundesländern bestehen bei der Kontrolldichte stark ausgeprägte Unterschiede, denen mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz entgegengewirkt werden soll. Durch die Einführung einer Mindestbesichtigungsquote soll eine angemessene und wirksame Beratung und Überwachung der Betriebe erreicht werden, um diesen mehr Unterstützungsangebote zukommen lassen und diese besser bei der Lösung von Arbeitsschutzfragen beraten zu können. Ab dem Jahr 2026 – die Länder sollen eine angemessene Vorbereitungszeit erhalten – sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5% der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen. Dabei werden die zu besichtigenden Betriebe von den Aufsichtsbehörden anhand des zu erwartenden betrieblichen Gefährdungspotenzials nach Priorität ausgewählt.

Bei Werkvertragskonstellationen sollen die Arbeitsschutzbehörden zudem die Befugnis erhalten, eine schriftliche Arbeitsschutzvereinbarung zu verlangen. In dieser haben sich Auftraggeber und Werkvertragsunternehmer anhand der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes auf die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen zu verständigen und die Verantwortlichkeiten festzulegen. Hierdurch soll die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen zusätzlich abgesichert und eine transparente, rechtssichere Zuordnung der jeweiligen Verantwortlichkeiten erreicht werden.

Verbesserung der Unterbringung von Beschäftigten

Aus dem Ausland angeworbenen oder entsandten Beschäftigten wird oft eine Gemeinschaftsunterkunft befristet für die Dauer der Beschäftigung in der Nähe des Arbeitsortes vermittelt. Im Rahmen von Kontrollen, insbesondere während der Corona-Pandemie, wurden zum Teil völlig unzureichende Wohnverhältnisse, eklatante hygienische Mängel und Überbelegung festgestellt.

Deshalb sollen branchenübergreifend Anforderungen an die Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkünften durch den Arbeitgeber und Mindestanforderungen zur Gestaltung der Wohnverhältnisse in diesen Unterkünften festgelegt werden. Danach sind die Gemeinschaftsunterkünfte abhängig von der Dauer der Unterbringung angemessen auszustatten. Bei einer längeren Unterbringung sind die Unterkünfte beispielsweise mit Möglichkeiten zum Waschen und Trocknen von Kleidung sowie Essbereichen mit Einrichtungen zum Zubereiten und Aufbewahren von Speisen und Spülgelegenheiten auszustatten.

Erhöhung der Bußgelder

Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind die Höchstbeträge der Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1994 mit Ausnahme der Umstellung von D-Mark auf Euro nicht geändert worden. Nach Ansicht des Bundeskabinetts haben die Bußgelder deshalb ihre vorbeugende bzw. lenkende Wirkung zum Teil eingebüßt. Künftig sollen die Aufsichtsbehörden Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Regelungen des ArbZG mit Geldbußen bis zu EUR 30.000, Verstöße gegen die Pflicht zum Aushang oder zur Auslage des Gesetzes und anderer Dokumente mit bis zu EUR 5.000 ahnden können. Damit wird der Höchstbetrag für das Bußgeld verdoppelt.

Dabei sollen die Bußgeldrahmen des ArbZG, ArbSchG und JArbSchG angeglichen werden. Hierdurch strebt das Bundeskabinett eine Vereinheitlichung der präventiven Wirkung gegenüber Arbeitsschutzverstößen, aber auch der Möglichkeit zur Verhängung von Bußgeldern für die Aufsichtsbehörden, an.

Ausblick: Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Darüber hinaus hat der Koalitionsausschuss am 25.08.2020 beschlossen, die veränderten Regeln zum Kurzarbeitergeld zu verlängern. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist in Vorbereitung.

Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. Die aktuell geltenden Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld – kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich, nur 10% der Belegschaft eines Betriebes müssen von einem Entgeltausfall betroffen sein – gilt ebenfalls bis zum 31.12.2021 fort, sofern bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen wurde. Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.06.2021 weiter vollständig erstattet. Vom 01.07.2021 bis längstens zum 31.12.2021 erfolgt eine 100%ige Erstattung jedoch nur, wenn während der Kurzarbeit eine Qualifizierung stattfindet.

In unserem Corona-Center (Link: https://cms.law/de/deu/insight/covid-19) haben wir aktuelle Informationen zu rechtlichen Fragen und Maßnahmen in der Corona-Krise zusammengefasst. Wenn Sie unsere Newsletter oder Einladungen zu unseren regelmäßig stattfindenden arbeitsrechtlichen Veranstaltungen erhalten möchten, sprechen Sie uns bitte gerne an.

Kontakt:
CMS Hasche Sigle

Dr. Antje-Kathrin Uhl
Rechtsanwältin

Dr. Anja Schöder, LL.M.
Rechtsanwältin

 

Link zur Homepage: cms.law

Zurück