Arbeitsmarktintegration für Geflüchtete aus der Ukraine – Ein Überblick

Derzeit möchten viele Unternehmen den aus der Ukraine geflüchteten Menschen helfen, indem sie ihnen Arbeitsplätze anbieten. Teilweise besteht bereits eine Verbindung zu den ukrainischen Staatsangehörigen, weil diese in verbundenen Unternehmen oder bei Geschäftspartnern der Unternehmen beschäftigt sind. Teilweise handelt es sich aber auch um Branchen, die unter Fachkräftemangel leiden oder über Möglichkeiten verfügen, zusätzliche Mitarbeiter zu beschäftigen. Dieser Beitrag soll in aller Kürze die arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Hürden und Möglichkeiten zusammenfassen.

Einreise und Aufenthalt: 90 Tage "plus"

Unabhängig von der derzeitigen Kriegssituation besteht für Ukrainerinnen und Ukrainer als Drittstaatsangehörige die Möglichkeit zur visumsfreien Einreise nach Deutschland für einen Zeitraum von 90 Tagen, der einmalig um weitere 90 Tage verlängert werden kann. Eine Beschäftigung darf während eines Aufenthalts ohne Visum jedoch nicht ausgeübt werden.

Aufgrund des Krieges wird dieser Zeitraum derzeit auf 180 Tage verlängert, wenn dies bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt wird. An manchen Orten ist ein solcher Antrag nicht erforderlich – insbesondere dann, wenn das zuständige Bundesland eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen hat, wie beispielsweise Berlin.

Arbeitserlaubnis

Um eine Beschäftigung aufnehmen zu können, benötigen sog. Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel.

Ein besonderer Aufenthaltstitel speziell für die aus der Ukraine Geflüchteten wurde am 3. März 2022 beschlossen, uns zwar auf Grundlage der sog. Schutzgewährungsrichtlinie 2001/55/EG. Deren Umsetzung ins deutsche Recht (§ 24 Abs. 6 AufenthG) verlangt zwar grundsätzlich eine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Da die o.g. Richtlinie auch die Möglichkeit der Beschäftigung vorsieht, besteht die Hoffnung, dass die notwendige Erlaubnis durch die Ausländerbehörden in der Regel auch erteilt wird. Wir werden beobachten wie sich die Praxis hierzu in den nächsten Wochen entwickelt.

Das Aufenthaltsrecht kennt daneben reguläre Aufenthaltstitel, die eine Erwerbstätigkeit zulassen. Die Erteilung eines solchen erfordert allerdings grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Insbesondere für Mangelberufe, in denen ein Fachkräftemangel herrscht, besteht die Möglichkeit des krisenunabhängigen Aufenthalts zu Erwerbszwecken. Diese kommen insbesondere dann in Betracht, wenn es sich bei den ukrainischen Staatsangehörigen um Fachkräfte handelt.

Hier gilt derzeit eine praktisch sehr bedeutsame Vereinfachung. Normalerweise müsste der Aufenthaltstitel vor der Einreise beim zuständigen Konsulat bzw. der Botschaft im Heimatland in Form eines Visums beantragt werden. Aktuell sind die Ausländerbehörden jedoch angehalten, ihr Ermessen so auszuüben, dass sie Anträge auf Aufenthaltstitel auch ohne Vorlage des entsprechenden Visums erteilen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie geht es weiter?

Die CMS Stiftung unterstützt derzeit auch Geflüchtete aus der Ukraine, unter anderem durch eine Kooperation mit der Initiative "jobs4ukraine" mit dem Ziel, die Integration von ukrainischen Geflüchteten in den europäischen Arbeitsmarkt zu erleichtern, indem sie in direkten Kontakt mit den Partnerunternehmen gebracht werden. Sofern Sie mehr über die Initiative wissen möchten, sprechen Sie uns bitte gerne an.

CMS Deutschland hat 2015 als erste deutsche Anwaltssozietät eine gemeinnützige Stiftung gegründet, um ihrer gesellschaftlichen Verantwortung wirkungsvoller nachzukommen. Unter dem Leitgedanken „Zugang zum Recht. Für alle.“ bündelt die CMS Stiftung einen Teil des gemeinnützigen Engagements der Sozietät und sorgt dafür, dass Betroffene die Chancen und Möglichkeiten des Rechtsstaats unabhängig von ihren finanziellen Mitteln nutzen können.

 

 

Dr. Anja Naumann, LL.M.

Rechtsanwältin

Sven Groschischka

Rechtsanwalt

 

 

 

Link zur Homepage: cms.law

 

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