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Die Zuordnung zum Betrieb bei Mitarbeitern in Matrix-Strukturen
Die Zuordnung zum Betrieb bei Mitarbeitern in Matrix-Strukturen
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. Mai 2025 (Az.: 7 ABR 28/24) stellt einen wichtigen Meilenstein für die rechtliche Einordnung der Wahlberechtigung von Arbeitnehmern in komplexen Matrixstrukturen dar. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, in welchem/n Betrieb(en) Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehrdimensionalen Organisationsmodellen berechtigt sind, an der Betriebsratswahl teilzunehmen und ob es für Arbeitnehmer grundsätzlich möglich ist, dies gleich in mehreren Betrieben zu sein. Die Entscheidung wird damit erhebliche praktische Auswirkungen auf die Durchführung von Betriebsratswahlen in modernen Unternehmensstrukturen haben. Welche dies im Einzelnen sind, soll nachfolgend aufgezeigt werden.
Sachverhalt und Hintergrund der Entscheidung
Der zugrundeliegende Sachverhalt betrifft ein Unternehmen, das in einer Matrixstruktur organisiert ist. Auf Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung hat sich das Unternehmen – abweichend von den Betriebsstrukturen des BetrVG – in fünf Organisationseinheiten unterteilt, in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wird. Im operativen Geschäft des Unternehmens werden Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten zu Teams zusammengefasst, die von sog. „Matrixführungskräften“ angeleitet werden, die oftmals anderen Organisationseinheiten als die ihnen unterstellten Teammitglieder angehören. Im Rahmen der Betriebsratswahl in einer dieser Organisationseinheiten wurden auch die dazugehörigen Matrix-Führungskräfte auf der Wählerliste aufgeführt. Das Unternehmen hat die Betriebsratswahl daraufhin angefochten. Das BAG hatte hierbei zu klären, ob eine funktionale oder eine räumliche Betrachtungsweise für die Beurteilung der Eingliederung in einen Betrieb vorrangig ist und ob bzw. wie die funktionale Eingliederung in mehrere Betriebe die Wahlberechtigung von Arbeitnehmern beeinflussen kann.
Rechtliche Einordnung der Entscheidung
Maßgeblich für die Entscheidung des BAG waren die Regelungen in § 7 BetrVG, wonach das aktive Wahlrecht an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb geknüpft wird, sowie in § 99 BetrVG, in der die Eingliederung von Arbeitnehmern in einen Betrieb bestimmt wird. Das Verhältnis dieser Normen wurde zuvor in den Entscheidungen verschiedener Landesarbeitsgerichte (LAG) unterschiedlich bewertet. So hat das LAG Hessen (Beschl. v. 22.01.2024, Az.: 16 TaBV 98/23) hierbei die Auffassung vertreten, dass Arbeitnehmer, die in mehreren Betrieben eingesetzt werden, auch die Zugehörigkeit und damit die Wahlberechtigung in diesen Betrieben erlangen würden. Demgegenüber hat das LAG Baden-Württemberg (Beschl. v. 13.06.2024, Az.: 3 TaBV 1/24) den Standpunkt eingenommen, dass Arbeitnehmer zwar nach § 99 BetrVG in mehrere Betriebe eingegliedert sein könnten, aber eine Eingliederung nach § 7 BetrVG und die damit verbundene Wahlberechtigung regelmäßig nur in einem Stammbetrieb möglich sei.
Das BAG hat nunmehr klargestellt, dass die Wahlberechtigung in Matrixstrukturen nicht allein durch die räumliche Zugehörigkeit, sondern auch durch die funktionale Eingliederung in einen Betrieb bestimmt werde. Damit folgt die höchstrichterliche Rechtsprechung der Linie des LAG Hessen. Maßgeblich – auch für die Wahlberechtigung – sei, in welcher organisatorischen Einheit der Arbeitnehmer weisungsgebunden tätig ist und in welche betriebliche Arbeitsorganisation er integriert ist.
Das BAG betonte dabei ausdrücklich, dass Arbeitnehmer hiernach tatsächlich in mehrere Betriebe eingegliedert und in der Folge auch mehrfach wahlberechtigt sein könnten. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einen Betrieb eingegliedert und wahlberechtigt ist, stehe seiner Wahlberechtigung in einem anderen Betrieb nicht entgegen.
Praktische Implikationen der Entscheidung
Die Entscheidung wird daher erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung von Betriebsratswahlen in Unternehmen mit Matrixstrukturen haben. Dies betrifft insbesondere Führungskräfte, da die bloße Wahrnehmung von fachlichen Führungsaufgaben nach der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte typischerweise bereits für eine Eingliederung im Sinne der Regelung in § 99 BetrVG ausreicht.
Wahlvorstände müssen daher in Zukunft sorgfältig prüfen, in welchem Betrieb die vorhandenen Führungskräfte funktional eingegliedert sind, um deren Wahlberechtigung zu bestimmen. Dies wird grundsätzlich nur durch eine Einzelfallbetrachtung der organisatorischen Strukturen und der tatsächlichen Arbeitsabläufe möglich sein. Unternehmen sollten die bei ihnen vorhandenen Matrixstrukturen überprüfen, wenn vermieden werden soll, dass die Größe der Betriebsräte durch mehrfache Wahlberechtigungen einzelner Arbeitnehmer anwachsen könnte.
Fazit
Zwar steht die schriftliche Begründung der Entscheidung durch das BAG noch aus. Wenig nachvollziehbar erscheint aber bereits jetzt, dass nunmehr auch Führungskräfte, die oftmals nur die virtuelle Führung eines Teams an einem anderen Standort innehaben, in die betriebliche Mitbestimmung dieses Standorts hineingezogen werden sollen. Dies ist weder zweckmäßig noch zeitgemäß. Denn die Belange dieser oftmals nur virtuell eingebundenen Arbeitnehmer sind für die tägliche Betriebsratsarbeit vor Ort im Betrieb regelmäßig nur von untergeordneter Bedeutung.
Unternehmen sind aber dennoch gut beraten, ihre betriebsübergreifenden funktionalen Work Streams zu überprüfen, um das Auftreten überraschender Mehrfachzuordnungen einzelner Führungskräfte bei den im nächsten Jahr stattfindenden regelmäßigen Betriebsratswahlen zu vermeiden.
| Prof. Dr. Marion Bernhardt Rechtsanwältin | Partnerin
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Sven Groschischka Rechtsanwalt | Counsel
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